Rechtsprechung
BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer
Sprungrevision - Klagebefugnis - Wohnungseigentumsgesetz - Wohnungseigentum - Sondereigentum - Teileigentum - Miteigentum - Nachbarklage - Nachbarschutz - Rechtsschutz
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Verwaltungsgerichte sind für Streitigkeiten unter Miteigentümern nicht zuständig; §§ 15 Abs. 1 und 3 WEG; 1004 BGB; 42 Abs. 2 VwGO
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Sprungrevision; Klagebefugnis, Wohnungseigentum; Sondereigentum; Teileigentum, Miteigentum; Nachbarklage, Nachbarschutz; Rechtsschutz
- Judicialis
VwGO § 42 Abs. 2; ; VwGO § 134 Abs. 4; ; WEG § 1 Abs. 2; ; WEG § 15 Abs. 3; ; WEG § 43; ; BGB § 1004
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwaltungsprozessrecht - Gegenstand der Sprungsrevision
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Keine Nachbarklage innerhalb einer Eigentümergemeinschaft! (IBR 1998, 402)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 27.01.1997 - 12 K 239/96
- BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97
Papierfundstellen
- NVwZ 1998, 954
- NZM 1998, 1025 (Ls.)
- NJ 1998, 442
- DVBl 1998, 893
- BauR 1998, 896 (Ls.)
- BauR 1998, 997
- ZfBR 1998, 254
Wird zitiert von ... (59) Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 18.01.1995 - XII ZR 30/93
Rechtsmangel eines Mietvertrags bei Verweigerung der Genehmigung zum Betrieb …
Auszug aus BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97
Auch ein Dritter darf das Sondereigentum baulich nur so nutzen, wie es jeweils gemäß § 15 Abs. 1 und 3 WEG ausgestaltet ist; soweit eine Nutzungsart nicht vom Inhalt des Sondereigentums getragen wird, werden die anderen Miteigentümer in ihrem dinglichen Eigentumsrecht verletzt und haben einen dinglichen Abwehranspruch aus § 1004 BGB mit absoluter Wirkung gegen jeden zweckwidrig Nutzenden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 NJW-RR 1995, 715; OLG München, Urteil vom 25. Februar 1992 - 25 U 3550/91 - NJW-RR 1992, 1492; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. September 1993 - 6 U 49/93 - NJW-RR 1994, 146).Dementsprechend ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß der Wohnungseigentümer bei einer unzulässigen störenden Nutzung des Wohnungs- oder Teileigentums eines anderen Miteigentümers etwa durch dessen Mieter nicht auf den im Verfahren des freiwilligen Gerichtsbarkeit durchsetzbaren Anspruchs, aus § 15 Abs. 3 WEG gegen den Miteigentümer beschränkt ist, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auch auf dem ordentlichen Rechtsweg unmittelbar gegen den Mieter vorgehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 - NJW-RR 1995, 715; BGH, Urteil vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94 - NJW 1996, 714; OLG München, Urteil vom 25. Februar 1992 - 25 U 3550/91 - NJW-RR 1992, 1492; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. September 1993 - 6 U 49/93 - NJW-RR 1994, 146).
- BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 1.86
Sondereigentum - Öffentlich-rechtliche Nachbarklage - Behördliche …
Auszug aus BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97
Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, daß das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks ausschließt (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 1.86 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 83 - NVwZ 1989, 250).Soweit keine speziellen vertraglichen Regelungen bestehen, gelten ergänzend auch die Normen des öffentlichen Baurechts, und zwar unabhängig davon, ob sie ihrerseits unmittelbar nachbarschützend sind oder nicht (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 1.86 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 83 - NVwZ 1989, 250).
- OLG Karlsruhe, 22.09.1993 - 6 U 49/93
Auszug aus BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97
Auch ein Dritter darf das Sondereigentum baulich nur so nutzen, wie es jeweils gemäß § 15 Abs. 1 und 3 WEG ausgestaltet ist; soweit eine Nutzungsart nicht vom Inhalt des Sondereigentums getragen wird, werden die anderen Miteigentümer in ihrem dinglichen Eigentumsrecht verletzt und haben einen dinglichen Abwehranspruch aus § 1004 BGB mit absoluter Wirkung gegen jeden zweckwidrig Nutzenden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 NJW-RR 1995, 715; OLG München, Urteil vom 25. Februar 1992 - 25 U 3550/91 - NJW-RR 1992, 1492; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. September 1993 - 6 U 49/93 - NJW-RR 1994, 146).Dementsprechend ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß der Wohnungseigentümer bei einer unzulässigen störenden Nutzung des Wohnungs- oder Teileigentums eines anderen Miteigentümers etwa durch dessen Mieter nicht auf den im Verfahren des freiwilligen Gerichtsbarkeit durchsetzbaren Anspruchs, aus § 15 Abs. 3 WEG gegen den Miteigentümer beschränkt ist, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auch auf dem ordentlichen Rechtsweg unmittelbar gegen den Mieter vorgehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 - NJW-RR 1995, 715; BGH, Urteil vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94 - NJW 1996, 714; OLG München, Urteil vom 25. Februar 1992 - 25 U 3550/91 - NJW-RR 1992, 1492; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. September 1993 - 6 U 49/93 - NJW-RR 1994, 146).
- OLG München, 25.02.1992 - 25 U 3550/91
Inhalt der Zweckbestimmung "Eisdiele und Cafe" - Anspruch der Wohnungseigentümer …
Auszug aus BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97
Auch ein Dritter darf das Sondereigentum baulich nur so nutzen, wie es jeweils gemäß § 15 Abs. 1 und 3 WEG ausgestaltet ist; soweit eine Nutzungsart nicht vom Inhalt des Sondereigentums getragen wird, werden die anderen Miteigentümer in ihrem dinglichen Eigentumsrecht verletzt und haben einen dinglichen Abwehranspruch aus § 1004 BGB mit absoluter Wirkung gegen jeden zweckwidrig Nutzenden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 NJW-RR 1995, 715; OLG München, Urteil vom 25. Februar 1992 - 25 U 3550/91 - NJW-RR 1992, 1492; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. September 1993 - 6 U 49/93 - NJW-RR 1994, 146).Dementsprechend ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß der Wohnungseigentümer bei einer unzulässigen störenden Nutzung des Wohnungs- oder Teileigentums eines anderen Miteigentümers etwa durch dessen Mieter nicht auf den im Verfahren des freiwilligen Gerichtsbarkeit durchsetzbaren Anspruchs, aus § 15 Abs. 3 WEG gegen den Miteigentümer beschränkt ist, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auch auf dem ordentlichen Rechtsweg unmittelbar gegen den Mieter vorgehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 - NJW-RR 1995, 715; BGH, Urteil vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94 - NJW 1996, 714; OLG München, Urteil vom 25. Februar 1992 - 25 U 3550/91 - NJW-RR 1992, 1492; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. September 1993 - 6 U 49/93 - NJW-RR 1994, 146).
- BGH, 29.11.1995 - XII ZR 230/94
Kündigung des Mietvertrages wegen Unzulässigkeit der Vermietung von Teileigentum
Auszug aus BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97
Dementsprechend ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß der Wohnungseigentümer bei einer unzulässigen störenden Nutzung des Wohnungs- oder Teileigentums eines anderen Miteigentümers etwa durch dessen Mieter nicht auf den im Verfahren des freiwilligen Gerichtsbarkeit durchsetzbaren Anspruchs, aus § 15 Abs. 3 WEG gegen den Miteigentümer beschränkt ist, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auch auf dem ordentlichen Rechtsweg unmittelbar gegen den Mieter vorgehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 - NJW-RR 1995, 715; BGH, Urteil vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94 - NJW 1996, 714; OLG München, Urteil vom 25. Februar 1992 - 25 U 3550/91 - NJW-RR 1992, 1492; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. September 1993 - 6 U 49/93 - NJW-RR 1994, 146). - BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67
Unterteilung von Wohnungseigentum
Auszug aus BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97
Unbeschadet der wirtschaftlichen Erstrangigkeit des Sondereigentums steht juristisch das Miteigentum im Vordergrund; das Sondereigentum bildet nur sein Anhängsel (BGH, Beschluß vom 17. Januar 1968 - V ZB 9/67 - BGHZ 49, 250 ). - BVerwG, 29.06.1983 - 7 C 102.82
Klagebefugnis der Gemeinde bei belastender Verkehrsbeschränkung auf …
Auszug aus BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97
Diese Rüge ist auch im Verfahren der Sprungrevision zulässig, weil das Verbot des § 134 Abs. 4 VwGO, die Sprungrevision auf Mängel des Verfahrens zu stützen; die Prüfung der Klagebefugnis nicht ausschließt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 4 C 66.77 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 20 - NJW 1979, 1421; Urteil vom 29. Juni 1983 - BVerwG 7 C 102.82 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13 - NVwZ 1983, 610). - BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 20.85
Sondereigentum - Besonderes Verfahrensrecht - Einschränkungen - Inhaltliche …
Auszug aus BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97
Zwar wird jedem der Miteigentümer das alleinige ("Sonder-")Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in einem Gebäude eingeräumt; rechtlich bleibt das Sondereigentum jedoch an das Miteigentum gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 20.85 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 79 - NJW 1988, 3279). - BVerwG, 27.04.1988 - 4 B 67.88
Miteigentümer - Grundstück - Teilungsgenehmigung - Klagebefugnis
Auszug aus BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97
Die Rechtsverhältnisse unter Miteigentümern richten sich grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 27. April 1988 - BVerwG 4 B 67.88 Buchholz 406.11 § 19 BauGB Nr. 51 - NJW 1988, 2056). - BVerwG, 11.12.1978 - 4 C 66.77
Sprungrevision - Prozedieren - Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen …
Auszug aus BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97
Diese Rüge ist auch im Verfahren der Sprungrevision zulässig, weil das Verbot des § 134 Abs. 4 VwGO, die Sprungrevision auf Mängel des Verfahrens zu stützen; die Prüfung der Klagebefugnis nicht ausschließt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 4 C 66.77 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 20 - NJW 1979, 1421; Urteil vom 29. Juni 1983 - BVerwG 7 C 102.82 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13 - NVwZ 1983, 610).
- BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12
Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot; …
Die Beurteilung der Klagebefugnis verlangt vielmehr eine von § 134 Abs. 4 VwGO nicht erfasste Bewertung materiell-rechtlicher Vorfragen (vgl. Urteile vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93 = Buchholz 442.066 § 30 TKG Nr. 1 S. 2, vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 3.97 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 149 …sowie vom 26. April 2006 - BVerwG 6 C 19.05- juris Rn. 11;… Pietzner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 134 Rn. 77). - VGH Bayern, 26.04.2022 - 22 B 21.860
Fortsetzungsfeststellungs- und Anfechtungsklage einer …
Auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 schließt das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben Grundstücks aus, und zwar auch dann, wenn Störungen durch einen nicht zur Eigentümergemeinschaft gehörenden Dritten geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97).Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Obergerichte und die Literatur angeschlossen haben, schließt das Sondereigentum nach dem WEG öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2 und Rn. 18;… B.v. 28.2.1990 - 4 B 32.90 - juris Rn. 5 f.;… U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS und Rn. 10;… U.v. 4.5.1988 - 4 C 20.85 - juris, LS und Rn. 8 ff.;… aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa BayVGH, B.v. 30.9.2019 - 9 CS 19.967 - juris Rn. 22 ff. [vgl. dort Rn. 25 zu Nachweisen aus der Literatur];… OVG RhPf, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18 - juris Rn. 30 ff.;… OVG NW, U.v. 3.5.2007 - 7 A 3350/06 - juris Rn. 29 ff.).
Dies gilt auch dann, wenn die angegriffene öffentlich-rechtliche Gestattung nicht einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft, sondern - wie hier - einem außenstehenden Dritten erteilt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - a.a.O.;… vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 16.11.1992 - 14 CS 92.2147 - juris Rn. 23).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Gegenteil ausgeführt, dass das vom öffentlichen Recht gesteuerte Handeln der Behörde ohne Einfluss auf die gegenseitigen - zivilrechtlichen - Rechte der Beteiligten bleibt und dass die Genehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20).
Auch mit ihrem Vortrag, das Bundesverwaltungsgericht gehe von einem Vorrang des privaten Rechts vor dem disponiblen Gesetzesrecht aus (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 21;… vgl. auch BVerfG, B.v. 7.2.2006 - 1 BvR 2304/05 - juris Rn. 15), kann die Klägerin nicht durchdringen.
Die von der Klägerin angeführten Formulierungen sind weitere Erläuterungen zum Ausgangspunkt des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Rechtsverhältnisse unter Miteigentümern grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht richten und dass öffentlich-rechtliche Drittschutzansprüche durch das Zivilrecht überlagert und verdrängt werden (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20).
Dass dies auch für den hier vorliegenden Fall gilt, dass die angegriffene öffentlich-rechtliche Gestattung nicht einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft, sondern einer außenstehenden Dritten erteilt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht einige Jahre später ausdrücklich entschieden (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris).
2.2.3.2.3.2 Zwar finden sich die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Vorschriften des § 15 Abs. 1 und Abs. 3 WEG a.F. (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 21) nicht mehr in dem seit 1. Dezember 2020 geltenden WEG.
Hierdurch werden jedoch die wesentlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 21) zum Ausschluss öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche nicht berührt, nämlich, dass die Wohnungseigentümer Regelungen in Bezug auf den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums treffen können, dass sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Sondereigentum in erster Linie nach solchen Vereinbarungen und Beschlüssen bestimmen und dass diesbezüglich zivilrechtliche Durchsetzungsansprüche bestehen.
Zudem hat sich an den grundlegenden Bestimmungen des WEG, aus denen sich ergibt, dass das Sondereigentum an das Miteigentum gebunden ist und dass juristisch das Miteigentum im Vordergrund steht (vgl. dazu BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 19), nichts geändert (§ 1 Abs. 2, Abs. 3 WEG; § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG; zur rechtlichen Unselbständigkeit des Sondereigentums vgl. auch nach wie vor § 6 WEG;… zur unauflöslichen Verbindung zwischen der Bruchteilsberechtigung am gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum vgl. auch Hügel/Elzer in dies., WEG, 3. Aufl. 2021, § 1 Rn. 5).
Der Bundesgerichtshof hatte seine vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 22) maßgeblich in Bezug genommene Rechtsprechung, dass ein dinglicher Abwehranspruch aus § 1004 BGB mit absoluter Wirkung gegen jeden zweckwidrig Nutzenden besteht, in jüngerer Zeit bestätigt (…vgl. BGH, U.v. 25.10.2019 - V ZR 271/18 - BGHZ 223, 305 - juris Rn. 8 ff.).
2.2.3.2.4.1 Bereits die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Leitsätze beziehen sich - auch wenn jeweils eine Baugenehmigung streitgegenständlich war - allgemein auf öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche bzw. auf die öffentlich-rechtliche Nachbarklage, d.h. ohne Beschränkung auf eine bestimmte Gestattung (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS).
2.2.3.2.4.2 Ferner beanspruchen die wesentlichen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere, dass es sich beim Wohnungseigentum um eine besondere Form des Miteigentums handelt, dass sich die Ansprüche von Miteigentümern untereinander grundsätzlich allein nach bürgerlichem Recht richten, sowie, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Sondereigentum in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen und Beschlüssen bestimmen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20 ff.), auch bei nach dem GastG erteilten Erlaubnissen Geltung.
Mögen die entsprechenden Räume auch im Sondereigentum eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft stehen (§ 1 Abs. 3 WEG), so steht doch - nicht anders als beim Sondereigentum an einer Wohnung (§ 1 Abs. 2 WEG) - auch insoweit das Miteigentum im Vordergrund, was wiederum zu der Annahme führt, dass die Rechtsverhältnisse unter den Miteigentümern allein zivilrechtlich zu betrachten sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt nochmals BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 19 f.).
Zudem hat zwar das Bundesverwaltungsgericht formuliert, dass der Ausschluss öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche durch das WEG nicht personen-, sondern grundstücksbezogen sei (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 18).
So war dies auch in dem vom Bundesverwaltungsgericht am 12. März 1998 entschiedenen Fall (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 1 f: Baugenehmigung für die "Nutzungsänderung des Ladens in eine Gaststätte" von im Erdgeschoss gelegenen Räumen).
Für eine Anwendbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht zur fehlenden Klagebefugnis aufgestellten Grundsätze im Bereich des GastG spricht schließlich, dass der für die Baugenehmigung anerkannte Grundsatz, sie werde "unbeschadet der privaten Rechte Dritter" erteilt (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20; vgl. auch Art. 68 Abs. 4 BayBO), auch für das Gaststättenrecht anerkannt ist (…vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1976 - I C 29.75 - juris Rn. 19).
Entscheidend ist auch nicht, wie das Verwaltungsgericht Augsburg offenbar angenommen hat (…vgl. a.a.O., Rn. 22), ob die jeweilige Klagepartei Ansprüche innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft durchsetzen kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 22 f.).
- VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.196
Rechtsschutz für Wohnungseigentümergemeinschaft gegen vorläufige …
Auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 schließt das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben Grundstücks aus, und zwar auch dann, wenn Störungen durch einen nicht zur Eigentümergemeinschaft gehörenden Dritten geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 (= BeckRS 1998, 30009704)).Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Obergerichte und die Literatur angeschlossen haben, schließt das Sondereigentum nach dem WEG öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2 und Rn. 18;… B.v. 28.2.1990 - 4 B 32.90 - juris Rn. 5 f.;… U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS und Rn. 10;… U.v. 4.5.1988 - 4 C 20.85 - juris, LS und Rn. 8 ff.;… aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa BayVGH, B.v. 30.9.2019 - 9 CS 19.967 - juris Rn. 22 ff. [vgl. dort Rn. 25 zu Nachweisen aus der Literatur];… OVG RhPf, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18 - juris Rn. 30 ff.;… OVG NW, U.v. 3.5.2007 - 7 A 3350/06 - juris Rn. 29 ff.).
Dies gilt auch dann, wenn die angegriffene öffentlich-rechtliche Gestattung nicht einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft, sondern - wie hier - einem außenstehenden Dritten erteilt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - a.a.O.;… vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 16.11.1992 - 14 CS 92.2147 - juris Rn. 23).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Gegenteil ausgeführt, dass das vom öffentlichen Recht gesteuerte Handeln der Behörde ohne Einfluss auf die gegenseitigen - zivilrechtlichen - Rechte der Beteiligten bleibt und dass die Genehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20).
Auch mit ihrem Vortrag, das Bundesverwaltungsgericht gehe von einem Vorrang des privaten Rechts vor dem disponiblen Gesetzesrecht aus (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 21;… vgl. auch BVerfG, B.v. 7.2.2006 - 1 BvR 2304/05 - juris Rn. 15) kann die Klägerin nicht durchdringen.
Die von der Klägerin angeführten Formulierungen sind weitere Erläuterungen zum Ausgangspunkt des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Rechtsverhältnisse unter Miteigentümern grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht richten und dass öffentlich-rechtliche Drittschutzansprüche durch das Zivilrecht überlagert und verdrängt werden (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20).
Dass dies auch für den hier vorliegenden Fall gilt, dass die angegriffene öffentlich-rechtliche Gestattung nicht einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft, sondern einer außenstehenden Dritten erteilt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht einige Jahre später ausdrücklich entschieden (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris).
2.3.3.2 Zwar finden sich die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Vorschriften des § 15 Abs. 1 und Abs. 3 WEG a.F. (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 21) nicht mehr in dem seit 1. Dezember 2020 geltenden WEG.
Hierdurch werden jedoch die wesentlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 21) zum Ausschluss öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche nicht berührt, nämlich, dass die Wohnungseigentümer Regelungen in Bezug auf den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums treffen können, dass sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Sondereigentum in erster Linie nach solchen Vereinbarungen und Beschlüssen bestimmen und dass diesbezüglich zivilrechtliche Durchsetzungsansprüche bestehen.
Zudem hat sich an den grundlegenden Bestimmungen des WEG, aus denen sich ergibt, dass das Sondereigentum an das Miteigentum gebunden ist und dass juristisch das Miteigentum im Vordergrund steht (vgl. dazu BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 19), nichts geändert (§ 1 Abs. 2, Abs. 3 WEG; § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG; zur rechtlichen Unselbständigkeit des Sondereigentums vgl. auch nach wie vor § 6 WEG;… zur unauflöslichen Verbindung zwischen der Bruchteilsberechtigung am gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum vgl. auch Hügel/Elzer in dies., WEG, 3. Aufl. 2021, § 1 Rn. 5).
Der Bundesgerichtshof hatte seine vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 22) maßgeblich in Bezug genommene Rechtsprechung, dass ein dinglicher Abwehranspruch aus § 1004 BGB mit absoluter Wirkung gegen jeden zweckwidrig Nutzenden besteht, in jüngerer Zeit bestätigt (…vgl. BGH, U.v. 25.10.2019 - V ZR 271/18 - BGHZ 223, 305 - juris Rn. 8 ff.).
2.3.4.1 Bereits die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Leitsätze beziehen sich - auch wenn jeweils eine Baugenehmigung streitgegenständlich war - allgemein auf öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche bzw. auf die öffentlich-rechtliche Nachbarklage, d.h. ohne Beschränkung auf eine bestimmte Gestattung (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS).
2.3.4.2 Ferner beanspruchen die wesentlichen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere, dass es sich beim Wohnungseigentum um eine besondere Form des Miteigentums handelt, dass sich die Ansprüche von Miteigentümern untereinander grundsätzlich allein nach bürgerlichem Recht richten, sowie, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Sondereigentum in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen und Beschlüssen bestimmen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20 ff.), auch bei nach dem GastG erteilten Erlaubnissen Geltung.
Mögen die entsprechenden Räume auch im Sondereigentum eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft stehen (§ 1 Abs. 3 WEG), so steht doch - nicht anders als beim Sondereigentum an einer Wohnung (§ 1 Abs. 2 WEG) - auch insoweit das Miteigentum im Vordergrund, was wiederum zu der Annahme führt, dass die Rechtsverhältnisse unter den Miteigentümern allein zivilrechtlich zu betrachten sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt nochmals BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 19 f.).
Zudem hat zwar das Bundesverwaltungsgericht formuliert, dass der Ausschluss öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche durch das WEG nicht personen-, sondern grundstücksbezogen sei (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 18).
So war dies auch in dem vom Bundesverwaltungsgericht am 12. März 1998 entschiedenen Fall (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 1 f: Baugenehmigung für die "Nutzungsänderung des Ladens in eine Gaststätte" von im Erdgeschoss gelegenen Räumen).
Für eine Anwendbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht zur fehlenden Klagebefugnis aufgestellten Grundsätze im Bereich des GastG spricht schließlich, dass der für die Baugenehmigung anerkannte Grundsatz, sie werde "unbeschadet der privaten Rechte Dritter" erteilt (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20; vgl. auch Art. 68 Abs. 4 BayBO), auch für das Gaststättenrecht anerkannt ist (…vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1976 - I C 29.75 - juris Rn. 19).
Entscheidend ist auch nicht, wie das Verwaltungsgericht Augsburg offenbar angenommen hat (…vgl. a.a.O., Rn. 22), ob die jeweilige Klagepartei Ansprüche innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft durchsetzen kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 22 f.).
- VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.197
Fortsetzungsfeststellungsklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen für …
Auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 schließt das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben Grundstücks aus, und zwar auch dann, wenn Störungen durch einen nicht zur Eigentümergemeinschaft gehörenden Dritten geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97).Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Obergerichte und die Literatur angeschlossen haben, schließt das Sondereigentum nach dem WEG öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2 und Rn. 18;… B.v. 28.2.1990 - 4 B 32.90 - juris Rn. 5 f.;… U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS und Rn. 10;… U.v. 4.5.1988 - 4 C 20.85 - juris, LS und Rn. 8 ff.;… aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa BayVGH, B.v. 30.9.2019 - 9 CS 19.967 - juris Rn. 22 ff. [vgl. dort Rn. 25 zu Nachweisen aus der Literatur];… OVG RhPf, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18 - juris Rn. 30 ff.;… OVG NW, U.v. 3.5.2007 - 7 A 3350/06 - juris Rn. 29 ff.).
Dies gilt auch dann, wenn die angegriffene öffentlich-rechtliche Gestattung nicht einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft, sondern - wie hier - einem außenstehenden Dritten erteilt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - a.a.O.;… vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 16.11.1992 - 14 CS 92.2147 - juris Rn. 23).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Gegenteil ausgeführt, dass das vom öffentlichen Recht gesteuerte Handeln der Behörde ohne Einfluss auf die gegenseitigen - zivilrechtlichen - Rechte der Beteiligten bleibt und dass die Genehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20).
Auch mit ihrem Vortrag, das Bundesverwaltungsgericht gehe von einem Vorrang des privaten Rechts vor dem disponiblen Gesetzesrecht aus (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 21;… vgl. auch BVerfG, B.v. 7.2.2006 - 1 BvR 2304/05 - juris Rn. 15), kann die Klägerin nicht durchdringen.
Die von der Klägerin angeführten Formulierungen sind weitere Erläuterungen zum Ausgangspunkt des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Rechtsverhältnisse unter Miteigentümern grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht richten und dass öffentlich-rechtliche Drittschutzansprüche durch das Zivilrecht überlagert und verdrängt werden (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20).
Dass dies auch für den hier vorliegenden Fall gilt, dass die angegriffene öffentlich-rechtliche Gestattung nicht einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft, sondern einem außenstehenden Dritten erteilt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht einige Jahre später ausdrücklich entschieden (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris).
2.3.3.2 Zwar finden sich die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Vorschriften des § 15 Abs. 1 und Abs. 3 WEG a.F. (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 21) nicht mehr in dem seit 1. Dezember 2020 geltenden WEG.
Hierdurch werden jedoch die wesentlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 21) zum Ausschluss öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche nicht berührt, nämlich, dass die Wohnungseigentümer Regelungen in Bezug auf den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums treffen können, dass sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Sondereigentum in erster Linie nach solchen Vereinbarungen und Beschlüssen bestimmen und dass diesbezüglich zivilrechtliche Durchsetzungsansprüche bestehen.
Zudem hat sich an den grundlegenden Bestimmungen des WEG, aus denen sich ergibt, dass das Sondereigentum an das Miteigentum gebunden ist und dass juristisch das Miteigentum im Vordergrund steht (vgl. dazu BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 19), nichts geändert (§ 1 Abs. 2, Abs. 3 WEG; § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG; zur rechtlichen Unselbständigkeit des Sondereigentums vgl. auch nach wie vor § 6 WEG;… zur unauflöslichen Verbindung zwischen der Bruchteilsberechtigung am gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum vgl. auch Hügel/Elzer in dies., WEG, 3. Aufl. 2021, § 1 Rn. 5).
Der Bundesgerichtshof hatte seine vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 22) maßgeblich in Bezug genommene Rechtsprechung, dass ein dinglicher Abwehranspruch aus § 1004 BGB mit absoluter Wirkung gegen jeden zweckwidrig Nutzenden besteht, in jüngerer Zeit bestätigt (…vgl. BGH, U.v. 25.10.2019 - V ZR 271/18 - BGHZ 223, 305 - juris Rn. 8 ff.).
2.3.4.1 Bereits die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Leitsätze beziehen sich - auch wenn jeweils eine Baugenehmigung streitgegenständlich war - allgemein auf öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche bzw. auf die öffentlich-rechtliche Nachbarklage, d.h. ohne Beschränkung auf eine bestimmte Gestattung (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS).
2.3.4.2 Ferner beanspruchen die wesentlichen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere, dass es sich beim Wohnungseigentum um eine besondere Form des Miteigentums handelt, dass sich die Ansprüche von Miteigentümern untereinander grundsätzlich allein nach bürgerlichem Recht richten, sowie dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Sondereigentum in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen und Beschlüssen bestimmen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20 ff.), auch bei nach dem GastG erteilten Erlaubnissen Geltung.
Mögen die entsprechenden Räume auch im Sondereigentum eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft stehen (§ 1 Abs. 3 WEG), so steht doch - nicht anders als beim Sondereigentum an einer Wohnung (§ 1 Abs. 2 WEG) - auch insoweit das Miteigentum im Vordergrund, was wiederum zu der Annahme führt, dass die Rechtsverhältnisse unter den Miteigentümern allein zivilrechtlich zu betrachten sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt nochmals BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 19 f.).
Zudem hat zwar das Bundesverwaltungsgericht formuliert, dass der Ausschluss öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche durch das WEG nicht personen-, sondern grundstücksbezogen sei (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 18).
So war dies auch in dem vom Bundesverwaltungsgericht am 12. März 1998 entschiedenen Fall (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 1 f: Baugenehmigung für die "Nutzungsänderung des Ladens in eine Gaststätte" von im Erdgeschoss gelegenen Räumen).
Für eine Anwendbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht zur fehlenden Klagebefugnis aufgestellten Grundsätze im Bereich des GastG spricht schließlich, dass der für die Baugenehmigung anerkannte Grundsatz, sie werde "unbeschadet der privaten Rechte Dritter" erteilt (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20; vgl. auch Art. 68 Abs. 4 BayBO), auch für das Gaststättenrecht anerkannt ist (…vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1976 - I C 29.75 - juris Rn. 19).
Entscheidend ist auch nicht, ob - wie das Verwaltungsgericht Augsburg angenommen hat - die jeweilige Klagepartei Ansprüche innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft durchsetzen kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 22 f.).
- BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01
Rechtsfolgen der Abweichung der Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von …
Hingegen folgt aus der - in der Gemeinschaftsordnung ebenfalls getroffenen - Regelung, nach der die Sondernutzungsflächen im Zweifel als real geteilte Grundstücke anzusehen sind, daß die Miteigentümer im Verhältnis untereinander auch die Beachtung der nach öffentlichem Recht für getrennte Grundstücke maßgebenden Abstandsflächen vereinbart haben, soweit diese nicht über die in dem Aufteilungsplan festgelegten Abstände hinausgehen (vgl. auch BVerwG, NVwZ 1989, 250, 251; 1998, 954, 955, wonach im Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern die Normen des öffentlichen Baurechts ergänzend gelten, soweit keine speziellen vertraglichen Regelungen bestehen). - BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01
Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler; …
Es können nur solche Verstöße gegen das Prozessrecht berücksichtigt werden, die nicht das Verfahren im eigentlichen Sinn betreffen, sondern sich als prozessuale Konsequenzen einer fehlerhaften materiellrechtlichen Beurteilung im Rahmen des angefochtenen Urteils darstellen (vgl. Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 3.97 - NVwZ 1998, 954 ).Die Beurteilung der Klagebefugnis verlangt vielmehr eine von dem Verbot des § 134 Abs. 4 VwGO nicht erfasste Bewertung materiellrechtlicher Vorfragen (vgl. Beschluss vom 12. März 1998, a.a.O., 955 m.w.N.).
- VG München, 15.10.2019 - M 16 K 18.126
Kein Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch innerhalb der …
Für diesen Fall ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Wohnungseigentümer bei einer unzulässigen störenden Nutzung des Wohnungs- oder Teileigentums eines anderen Miteigentümers etwa durch dessen Mieter nicht auf den im Verfahren nach § 43 WEG durchsetzbaren Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG gegen den Miteigentümer beschränkt ist, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auch auf dem ordentlichen Rechtsweg unmittelbar gegen den Mieter vorgehen kann (vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 12.3.1998 - 4 C 3/97 - juris Rn. 18 ff.; BVerwG, U.v. 5.5.1988 - 4 C 20/85 - juris; BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1/86 - juris; BVerfG, B.v. 7.2.2007 - 1 BvR 2304/05 - juris; OVG RP, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18.OVG - juris;… BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 9 CE 17.1362 - juris Rn. 12;… BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 15 CE 13.236 - juris Rn. 10; VG München, U.v. 22.5.2017 - M 8 K 17.565 - juris; VG Berlin, U.v. 28.5.2019 - 19 K 12/16 - beck-online;… vgl. zur Rechtsprechung der Zivilgerichte auch LG München I, B.v. 15.1.2015 - 1 S 1401/17 WEG - juris Rn. 20;… BGH, U.v. 10.7.2015 - V ZR 194/15 - juris Rn. 3).Demzufolge spricht das Bundesverwaltungsgericht, das über baurechtliche Streitigkeiten zu entscheiden hatte, auch verallgemeinernd von "öffentlich-rechtlichen Schutzansprüchen" bzw. "Drittansprüchen" (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3/97 - juris Rn. 18, 20).
aa) Soweit die Klägerin gegen die Einschlägigkeit der o.g. Rechtsprechung einwendet, die Klage richte sich gegen eine Beeinträchtigung gerade durch die Gaststättenbehörde, nicht hingegen durch den Sondereigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 4 bzw. die Beigeladene, hat sich mit diesem Ansatz bereits das Bundesverwaltungsgericht auseinandergesetzt, ohne ihm zu folgen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3/97 - juris Rn. 8, 25).
Denn die privatrechtliche Regelung würde im Verhältnis der Miteigentümer zueinander vorrangig sein und einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch ausschließen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3/97 - juris Rn. 25); insoweit fehlte es an der für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage kennzeichnenden Dreiecksbeziehung (…vgl. dazu BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 4 C 20/85 - juris Rn. 12).
Denn die Gaststättenerlaubnis ergeht, nicht anders als die Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 4 BayBO, "unbeschadet privater Rechte Dritter" (vgl. zu alldem BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3/97 - juris Rn. 20 f., 25;… BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 19;… Sächsisches OVG, U.v. 8.11.2018 - 1 A 175/18 - juris Rn. 60;… vgl. zur Gaststättenerlaubnis auch BVerwG, U.v. 30.9.1976 - I C 29.75 - juris Rn. 19;… VG München, B.v. 22.6.2015 - M 16 E 15.1673 - juris Rn. 19).
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2007 - 8 A 10279/07
Baurecht-Abwehransprüche des Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich Maßnahmen am Sondereigentum und auch am Gemeinschaftseigentum entschieden, unabhängig davon, ob die bauaufsichtliche Genehmigung einem Sondereigentümer, der Wohnungseigentümergemeinschaft oder einem dieser nicht angehörenden Dritten erteilt worden ist (…vgl. insbesondere Urteil vom 04. Mai 1988, NJW 1988, 3279 und juris, Rn. 9; Urteil vom 12. März 1998, NVwZ 1998, 954 und juris, Rn. 18, 22 m.w.N.).Ihren Grund findet diese - von dem Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich gehaltene - Rechtsprechung (…vgl. Kammerbeschluss vom 07. Februar 2006, AIjM-EE 2006, 726 [richtig: NJW-RR 2006, 726 - d. Red.] und juris, Rn. 14 ff.) darin, dass der Sondereigentümer als Inhaber eines nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes besonders ausgestalteten Miteigentumsrechts in die Gemeinschaft der Eigentümer eingebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O. und juris, Rn. 19).
Der Inhalt der sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten bestimmt sich grundsätzlich allein nach dem Wohnungseigentumsgesetz und demzufolge in erster Linie nach den zwischen den Wohungseigentümern geltenden besonderen Vereinbarungen und Beschlüssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O. und juris, Rn. 20).
In die privatrechtlich ausgestaltete Rechtsbeziehung innerhalb der Miteigentümergemeinschaft greift die grundstücksbezogene Baugenehmigung nicht ein, da sie unbeschadet privater Rechte erteilt wird (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2 LBauO) und gegenüber dem einzelnen Sondereigentümer keine öffentlich-rechtliche Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG…, Urteil vom 04. Mai 1988, a.a.O. und juris, Rn. 12; Urteil vom 12. März 1998, a.a.O. und juris, Rn. 20).
Fehlen spezielle Vereinbarungen im Miteigentumsverhältnis, gelten im Zivilverfahren ergänzend auch die Normen des öffentlichen Baurechts, unabhängig davon, ob sie nachbarschützend sind oder nicht; aber auch dann besteht kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O. und juris, Rn. 21, 25).
Das Verhältnis der Miteigentümer untereinander wird vorrangig von privatrechtlichen Regelungen bestimmt, die einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch ausschließen, auch wenn das Sondereigentum mit in den Blick genommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O. und juris, Rn. 23, 25).
Zunächst ist klarzustellen, dass nicht die Kläger, sondern die Miteigentümergemeinschaft durch Übertragung des Eigentums am Baugrundstück Rechtsnachfolgerin der Beigeladenen ist oder ggf. noch zu einem späteren Zeitpunkt werden wird; die Eigentumswohnung ist auch baurechtlich nicht als selbständiges Teilgrundstück anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O. und juris, Rn. 19).
- VG Berlin, 28.05.2019 - 19 K12.16
Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sowie eines einzelnen …
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich an seiner Rechtsprechung festgehalten (s. Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 3/97 -, juris Rn. 18), nach der das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks ausschließt.Aufgrund dieser Besonderheiten richten sich die Rechtsverhältnisse auf Grundstücken, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt sind, grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht (BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O., Rn. 20).
Zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Klagebefugnis im gerichtlichen Verwaltungsstreitverfahren auch ausdrücklich von jener der Rechtsschutzmöglichkeit unter § 43 WEG a.F. entkoppelt (BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998, a.a.O., Rn. 23) und den Privatrechtsvorrang vielmehr allein davon abhängig gemacht, dass die angegriffene Störung - wie hier - grundstücksinternen Ursprungs ist.
Er ist aber auch nicht erforderlich, weil sich Wohnungseigentümer - wie gezeigt - gegen die Ausnutzung einer nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Baugenehmigung mit Hilfe der Zivilgerichte zur Wehr setzen können (BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O., Rn. 24), und zwar unabhängig davon, ob die Baugenehmigung einem Mitglied der Gemeinschaft erteilt wurde oder einem Dritten.
Soweit das für den Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG maßgebliche Privatrecht auf das öffentliche Baurecht Bezug nimmt, ist auch dies nämlich von den Zivilgerichten anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O., Rn. 22 ff.) mit der Folge, dass darüber (auch i.V.m. § 1004 BGB) ebenso rein öffentlich-rechtliche Verstöße geltend gemacht werden können.
- VG Berlin, 28.05.2019 - 19 K 12.16
Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sowie eines einzelnen …
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich an seiner Rechtsprechung festgehalten (s. Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 3/97 -, juris Rn. 18), nach der das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks ausschließt.Aufgrund dieser Besonderheiten richten sich die Rechtsverhältnisse auf Grundstücken, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt sind, grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht (BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O., Rn. 20).
Zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Klagebefugnis im gerichtlichen Verwaltungsstreitverfahren auch ausdrücklich von jener der Rechtsschutzmöglichkeit unter § 43 WEG a.F. entkoppelt (BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998, a.a.O., Rn. 23) und den Privatrechtsvorrang vielmehr allein davon abhängig gemacht, dass die angegriffene Störung - wie hier - grundstücksinternen Ursprungs ist.
Er ist aber auch nicht erforderlich, weil sich Wohnungseigentümer - wie gezeigt - gegen die Ausnutzung einer nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Baugenehmigung mit Hilfe der Zivilgerichte zur Wehr setzen können (BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O., Rn. 24), und zwar unabhängig davon, ob die Baugenehmigung einem Mitglied der Gemeinschaft erteilt wurde oder einem Dritten.
Soweit das für den Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG maßgebliche Privatrecht auf das öffentliche Baurecht Bezug nimmt, ist auch dies nämlich von den Zivilgerichten anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O., Rn. 22 ff.) mit der Folge, dass darüber (auch i.V.m. § 1004 BGB) ebenso rein öffentlich-rechtliche Verstöße geltend gemacht werden können.
- BVerfG, 07.02.2006 - 1 BvR 2304/05
Verwaltungsgerichtl. Rechtsschutz unter Wohnungseigentümern?
- BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 76/97 R
Zulassungsrecht - Kassenarztrecht - Begründung des Widerspruchs
- VG Hamburg, 05.04.2011 - 11 K 1866/10
Nachbarwiderspruch bei Nutzungserweiterung unzulässig?
- VGH Baden-Württemberg, 06.06.2008 - 8 S 18/07
Nachbargrundstück im Sinne von § 5 Abs 1 S 2 Nr 2 LBO (juris: BauO BW 1995); …
- VG Frankfurt/Oder, 16.11.2023 - 7 K 1588/17
Antrag auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Nachbarn bzgl. einer …
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.2019 - 8 A 11076/18
Klagebefugnis der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Anfechtung …
- LG München I, 08.02.2017 - 1 S 5582/16
Vermietung von Wohnungen an (arabische) Medizintouristen: Zulässige Wohnnutzung?
- VGH Bayern, 30.09.2019 - 9 CS 19.967
Keine öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft …
- VG Gelsenkirchen, 03.11.2014 - 9 K 487/12
Nutzungsuntersagung innerhalb einer WEG ist zivilrechtlicher Natur!
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2019 - 2 B 1798/18
Rein privatrechtlicher Charakter einer behaupteten Verletzung des Miteigentums; …
- VG München, 14.01.2016 - M 16 S 15.5399
Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Betrieb einer Gaststätte
- VG München, 03.05.2010 - M 8 K 09.2304
Klagebefugnis des Sondereigentümers
- VG Augsburg, 10.01.2013 - Au 4 E 12.1630
Fehlende Antragsbefugnis des Miteigentümers für Antrag auf Nutzungsuntersagung …
- VG München, 12.03.2015 - M 8 SN 15.592
Eilrechtsschutz der Sondereigentümer gegen den der Wohnungseigentümergemeinschaft …
- OVG Bremen, 13.02.2015 - 1 B 355/14
Beschwerde von Bewohnerinnen des Beginenhofs vom OVG zurückgewiesen - Befreiung; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2009 - 7 A 2658/07
Voraussetzungen des nachbarschutzrechtlichen Abwehranspruchs gegen die genehmigte …
- OLG Hamm, 28.02.2006 - 15 W 352/05
WEG : Anwendung des § 15 Abs. 3 WEG nur bei Betroffenheit des gemeinschaftlichen …
- VG München, 10.01.2011 - M 8 K 10.3187
Keine Klagebefugnis eines Sondereigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2007 - 7 A 3350/06
Anspruch auf Untersagung eines Goldschmiedebetriebs aufgrund fehlender …
- OVG Sachsen, 30.12.2020 - 1 B 348/20
Nutzungsuntersagung; Antragsbefugnis; Zwangsverwaltung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2005 - 7 A 2687/04
Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzung ; Festsetzung "Wochenendhausgebiet …
- VG Hamburg, 16.02.2004 - 7 K 4448/03
Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids zu einem Baugenehmigungsbescheid; …
- VG Minden, 30.08.2012 - 9 K 2696/09
Vorliegen eines Verlusts des Klagerechts eines Nachbarn gegen einen Baubescheid …
- VG Ansbach, 10.08.2011 - AN 9 K 11.00597
(Keine) Klagebefugnis für Sondereigentümer gegen Vorhaben innerhalb derselben …
- VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 18.1454
Nachbarklage eines Sondereigentümers - Neubau eines Bürogebäudes
- OVG Sachsen, 25.09.2003 - 1 B 786/00
Baugenehmigung, Stellplatz, Umgebung, Zumutbarkeit
- OVG Sachsen, 10.08.2020 - 1 B 246/20
Nachbarwiderspruch; aufschiebende Wirkung; Gebietserhaltungsanspruch; …
- OVG Thüringen, 11.01.2023 - 1 EO 348/22
Anspruch eines Wohnungseigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine …
- VGH Bayern, 17.08.2017 - 9 CE 17.1362
Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn (Miteigentümer) gegen Unterbringung von …
- LG Hamburg, 02.05.2012 - 318 S 79/11
Wohnungseigentum: Anforderungen an die Vergemeinschaftung von …
- OVG Sachsen, 22.12.2016 - 1 B 283/16
Klagebefugnis, Antragsbefugnis, Mieter, Eigentümer; Abwehrrecht
- VGH Bayern, 08.03.2013 - 15 CE 13.236
Gebietserhaltungsanspruch
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2017 - 7 A 805/16
Erlassbegehren einer Verfügung auf Rückbau einer Mauer; Beurteilung der …
- BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 4.97
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung - Erteilung einer …
- VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 19.21
Fehlende Klagebefugnis des Sondereigentümers
- VG München, 22.05.2017 - M 8 K 15.5396
Kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch bei Vorliegen von Sonder- und …
- VG Oldenburg, 24.10.2002 - 4 A 3987/01
Baugenehmigung; desselben Grundstücks; dinglich Berechtigter; Drittschutz; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2023 - 10 B 1297/22
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage eines Nachbarn gegen die erteilte …
- AG Köln, 19.12.2017 - 215 C 74/17
Begründung eines wohneigentumsrechtlichen Nutzungsunterlassensanspruchs mit dem …
- VG München, 09.06.2009 - M 1 K 08.5425
Klagebefugnis eines Wohnungseigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen …
- VG Ansbach, 22.06.2017 - AN 9 E 17.753
Kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Miteigentümer derselben …
- VGH Bayern, 05.01.2012 - 1 C 11.2006
Anfechtung einer Nutzungsuntersagung
- VG Ansbach, 22.06.2017 - AN 9 E 17.00753
Kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Miteigentümer derselben …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2002 - 21 A 3263/99
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der in einer Ordnungsverfügung festgesetzten …
- VG München, 07.03.2017 - M 8 K 16.2655
Sondereigentum enthält grundsätzlich keinen materiellen öffentlich-rechtlichen …
- VG München, 12.07.2011 - M 9 K 10.6193
Beiladung; Wohnungseigentümergemeinschaft; Rechtsweg
- VG Minden, 21.07.2006 - 9 K 2113/05
Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die gewerbliche Nutzung von …
- VG Ansbach, 06.10.2022 - AN 9 K 22.01120
Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Umbau eines Müllraums zu …
- VG München, 10.11.2009 - M 8 S 09.5206
Anordnung des Sofortvollzugs mangelhaft begründet; Unbestimmtheit einer …